Satzung des Sport-Club Wietzenbruch e. V.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.11.2022
Überarbeitung vom 26.08.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 01. Oktober 1948 gegründete Verein führt den Namen „Sport-Club Wietzenbruch e. V.“
    (Kurzform: SCW) und hat seinen Sitz in Celle.
  2. Der Verein ist unter der Nummer VR 100166 im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätzliches

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und übt religiöse und weltanschauliche Toleranz aus. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für den Verein und seine Mitglieder ist die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Aufgabe und Verpflichtung. Gendergerechtigkeit ist für den Verein selbstverständlich und wird durch entsprechendes Handeln gelebt. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung das grammatische Geschlecht (Genus) gewählt, das stellvertretend für alle Geschlechter steht und geschlechterübergreifend zu lesen ist.
  3. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  4. Der Verein und seine Mitglieder treten für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  6. Der Verein wirkt im Rahmen seiner allgemeinen Jugendarbeit bei der Jugendförderung mit.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports nach § 52 Absatz 2 Nr. 21 der Abgabenordnung im Rahmen des Breiten- und Wettkampfsports.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    • Durchführung von Training und Ausbildung auch in Form von Kursangeboten und im Rahmen von Kooperationen;
    • Anschaffung, Anmietung, Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten, Fahrzeugen, Sportanlagen und Räumen;
    • Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften und Wettkampf- oder Schiedsrichtern;
    • Durchführung von Aktivitäten zur Werbung und Bindung von Mitgliedern;
    • Durchführung von und Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen.
  3. Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V.
  2. Über seine Abteilungen und Gruppen kann der Verein auch Mitglied der jeweiligen Sportfachverbände werden.
  3. Der Verein kann, wenn es der Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist, auch in weiteren Organisationen Mitglied werden oder Kooperationen anstreben.

§ 6 Rechtsgrundlagen

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, die Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Organe ausschließlich geregelt.
  2. Satz 1 gilt auch – soweit es den Verein oder das Mitglied betrifft – auch für die in § 5 genannten Organisationen.
  3. Für Streitigkeiten, die mit dem Verbandssportbetrieb in Zusammenhang stehen, ist für die Mitglieder der ordentliche Rechtsweg insoweit ausgeschlossen, als dass zuerst die Schiedsgerichtsbarkeit der jeweiligen Verbände in Anspruch zu nehmen ist.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
    • Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, die sportlichen Angebote des Vereins zu nutzen.
    • Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell, finanziell oder materiell und nutzen die Sportangebote nicht.
    • Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag natürliche Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform mittels des vorgesehenen Formulars an den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beiträge

  1. Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Aufnahmebeiträge, Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen (Sonderzahlungen zu Investitionszwecken oder zur Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht. Umlagen sind auf das Dreifache des Jahresbeitrages pro Kalenderjahr begrenzt. Der Aufnahmebeitrag ist einmalig bei Eintritt in den Verein fällig. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt halb- oder ganzjährig. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Abteilungs- oder Gruppenbeiträge werden in Absprache mit den Verantwortlichen der Abteilungen und Gruppen vom Vorstand beschlossen und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
  3. Sonstige Entgelte werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
  4. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich zum 01.02. und bei halbjähriger Zahlung zusätzlich zum 01.08. eines jeden Jahres für das jeweilige Kalenderjahr bzw. -halbjahr fällig. Über eine abweichende Fälligkeit bzw. die Splittung auf mehrere Zahlungstermine entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieses ist in der Beitragsordnung bekannt zu geben.
  5. Berechtigte Forderungen werden angemahnt. Das Mahnverfahren umfasst zwei Mahnungen deren erste eine Frist von einem Monat, deren zweite eine Frist von vierzehn Tagen besitzt und gleichzeitig die Androhung des Vereinsausschlusses zu enthalten hat. Die Kosten, die durch den Zahlungsverzug (z. B. Nebenkosten des Geldverkehrs bei Nichteinlösung oder unberechtigtem Widerspruch einer SEPA-Lastschrift) entstehen, sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Mahnentgelte, werden dem säumigen Mitglied in Rechnung gestellt.
  6. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Forderungen stunden, ermäßigen oder erlassen. In einem solchen Fall ist jeweils ein Beschluss zu fassen und ein Protokoll zu fertigen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und bei den Beschlussfassungen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß Satzung mitzuwirken.
  2. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen sportlicher und nicht sportlicher Art teilnehmen, sofern keine grundsätzliche Trennung nach Alter und Geschlecht besteht, sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen nutzen.
  3. Sie sind ferner verpflichtet, die jeweils fälligen festgelegten Zahlungen fristgerecht zu entrichten. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, dürfen am Trainings- und Übungsbetrieb des Vereins nicht mehr teilnehmen. Eine Teilnahme an Verbandsveranstaltungen wie Wettkämpfen, Turnieren, Punktspielen, Ligaspielbetrieb und Lehrgängen ist bis zum Ausgleich der Forderungen untersagt.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verein genutzten Räumlichkeiten, Materialien und Gerätschaften pfleglich zu behandeln. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind vom Mitglied die aus dem Vereinseigentum zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Informationen, die für die Mitgliedschaft von Wichtigkeit sind, wie Wohnortwechsel, telefonische oder elektronische Erreichbarkeit und Änderung der Bankverbindung etc. innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder beteiligen sich nach ihren Kräften und Möglichkeiten an der Vereinsarbeit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich (Austrittserklärung / Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderhalbjahres zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden,
    • wegen erheblicher oder wiederholter Verletzung von Satzung und Ordnungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
      • Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Diese muss schriftlich und innerhalb eines Monats nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die berechtigten Forderungen seitens des Vereins nicht beglichen hat. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich – regelmäßig im Sommer – als Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen und muss dieses tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Veranstaltung oder als Kombination von virtueller und Präsenzveranstaltung stattfindet.
  4. Abweichend können Beschlüsse auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform gefasst werden. Dazu erhalten die Mitglieder vom Vorstand Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen an den Verein zurückgesandt werden müssen. Die zur Annahme des Beschlusses erforderlichen Mehrheiten entsprechen jeweils den in der Satzung genannten. Dieses Verfahren setzt eine Mindestbeteiligung von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder voraus.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    • Wahl und Abberufung der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder;
    • Wahl der Rechnungsprüfer;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes;
    • Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts und Entlastung des Vorstands;
    • Genehmigung des Haushaltsplans;
    • Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen;
    • Beschlussfassung über die Satzung;
    • Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
  6. Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen auf der Homepage des Vereins (www.sc-wietzenbruch.de). Der Vorstand kann zusätzlich weitere Medien zur Bekanntmachung nutzen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung der Einladung folgenden Tag.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
    Ein Versammlungsleiter kann als Moderator vom Vorstand eingesetzt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    • Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    • Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Natürliche Personen ab 16 Jahren müssen das Stimmrecht persönlich ausüben. Für natürliche Personen unter 16 Jahren und juristische Personen wird das Stimmrecht des Mitgliedes durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe unzulässig. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt. Es ist vom in der Versammlung vorsitzführenden Vorstandsmitglied nach § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
  11. Der Vorstand kann Gäste und Medienvertreter zur Mitgliederversammlung einladen.

§ 13 Anträge zur Mitgliederversammlung

  1. Dringlichkeitsanträge
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Sachverhalte nach § 13 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  2. InitiativanträgeÜber die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Zulassung der Beratung und Beschlussfassung des Antrages ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sachverhalte nach § 13 Ziffer 3 können nur beraten, aber nicht beschlossen werden.
  3. Besondere Anträge
    Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über eine Fusion, die Wahl sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmebeiträge und Umlagen sowie Gegenstände der Beratung, die nicht unerhebliche Wirkungen für die Mitglieder haben, kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt und im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • a) den vier geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern,
    • b) den Abteilungsleitern,
    • c) dem Jugendwart.
      • Die vier geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nach a) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • und dem Schatzmeister.
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind als Vorstandsmitglieder nur vollgeschäftsfähige Personen.
  5. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand das Recht, kommissarisch eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Die Berufung endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  6. Ein Vorstand nach § 26 BGB beruft die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes nach Bedarf ein und leitet sie. Die Sitzungen können auch auf elektronischem Wege im Rahmen von Videokonferenzen (Online-Meetings) stattfinden, sofern nicht ein amtierendes geschäftsführendes Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
  7. In eilbedürftigen Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder dem Antrag innerhalb von sieben Tagen zustimmen.
  8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom vorsitzführenden Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  9. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Es wird grundsätzlich offen abgestimmt.
  10. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und für besondere Aufgaben Beauftragte berufen.
  11. Jedes Vorstandsmitglied kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben in eigener Verantwortung ein Team zusammenstellen, welches nicht mehr als drei Personen umfassen sollte.

§ 15 Gliederungen des Vereins

  1. Der Vorstand kann Abteilungen und Gruppen gründen oder auflösen. Diese sind rechtlich unselbstständige Gliederungen des Vereins.
  2. Organisationsstruktur und interne Aufgabenverteilung regeln die Abteilungen und Gruppen eigenständig.
    Dazu können die Abteilungen sich eigene Ordnungen geben.
  3. Die Abteilungen und Gruppen bearbeiten ihre Aufgaben im Sport- und Spielbetrieb eigenständig. Die sportlichen Geschäfte der Abteilungen werden von der Abteilungsleitung eigenverantwortlich geführt.
    Der Vorstand stellt die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Ressourcen bereit.
  4. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Verein und den Verein ggf. im jeweiligen Sportfachverband.
  5. Der Abteilungsleiter, der die Abteilung im Vorstand vertritt, und mindestens ein weiterer Vertreter werden auf Basis des in der Abteilung festgelegten Verfahrens für die Dauer von zwei Jahren benannt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 16 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich für drei Jahre einen Rechnungsprüfer.
  2. Mindestens zwei der Rechnungsprüfer prüfen die Finanzen des Vereins mindestens einmal im Kalenderjahr.
  3. Einer der Prüfenden erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung.
  4. Als Anhang für das Versammlungsprotokoll ist der Prüfungsbericht schriftlich und mit Unterschriften der Prüfenden zu den Akten zu geben.
  5. Die Rechnungsprüfer haben das Antragsrecht zur Entlastung des Vorstandes.

§ 17 Vereinsjugend

  1. Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 27. Lebensjahr an.
  2. Die Vereinsjugendarbeit dient dem Ziel, Kindern und Jugendlichen über das sportliche Angebot hinaus Möglichkeiten im Rahmen der Jugendförderung zu bieten.
  3. Die Vereinsjugend kann im Rahmen einer Jugendversammlung einen Jugendwart wählen.
  4. Der Jugendwart kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Jugendteam einsetzen. Die Mitglieder des Teams nennen sich Jugend-Teamer.

§ 18 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung die Aufwandsentschädigung („Ehrenamtspauschale“) nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Vergütungen, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand nach § 26 BGB ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein zu benennendes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 20 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vier Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Im Falle einer Fusion (Verschmelzung) oder einer vereinsrechtlichen Auflösung zwecks Beitritts der Mitglieder und Übergang des Vermögens auf den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Verein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Celle, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sport zu verwenden hat.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Der Vorstand kann Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.
    Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung bzw. Erhalt der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.