Satzung Sport-Club Wietzenbruch e.V.
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Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „Sport-Club Wietzenbruch e.V.“ und hat seinen Sitz in Celle. Gründungstag ist der 1.Oktober 1948. Er ist in das Vereinsregister unter Az. 658 beim Amtsgericht in Celle eingetragen
(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursportes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der AO. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen.
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Rechtsgrundlage
(1) Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der in § 1, Abs. 2 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
(2) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
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Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Abteilungsvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Abteilungsvorstand.
(3) Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Abteilungsvorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Eine Mitgliedschaft auf Probe ist möglich. Diese besteht für Drei Monate
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Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient
gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshaupt-
versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragsleistung befreit.
(3) Andere Ehrungen regelt dieser Satzung angefügte Ehrenordnung.
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Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende möglich. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Abteilungsvorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand abzugeben.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- a)Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einen Jahresbeitrag
trotz Mahnung, - b)eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens, - c)unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
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Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- a)Verweis
- b)Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
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Beiträge
(1) Über die Erhebung der Mietgliedsbeiträge und anderer Gebühren besteht eine Beitragsordnung.
Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die in den Abteilungen angesetzten Arbeitsstunden sind abzuleisten.
Bei Nichterfüllung kann ein beitreibungsfähiger Stundenbetrag gestellt werden.
Die Höhe des Stundensatzes wird auf der Abteilungsversammlung festgelegt.
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Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom 14. bis zum vollendeten
18. Lebensjahr zu.
(2) Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
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Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- a)Mitgliederversammlung
- b)Geschäftsführender Vorstand
- c)Gesamtvorstand
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Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung durch Aushang einzuberufen, wenn es
- a)der Vorstand beschließt oder
- b)ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang 14 Tage vordem Termin durch den Vorstand.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muss:
- a)Bericht des Vorstandes
- b)Berichte der Abteilungen
- c)Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- d)Entlastung des Vorstandes
- e)Wahlen
- f)Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- g)Verschiedenes
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Anträge können gestellt werden von
- a)den Mitgliedern
- b)den Vereinorganen
- c)den Abteilungen
(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in derMitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindesten acht Tage vor der Ver-sammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Spätereingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag angesehen werden.
(10) Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag
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Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- a)geschäftsführenden Vorstand
- b)den Abteilungsleitern oder deren Vertreter
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
Schriftführer
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten, je zwei gemeinsam, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereininteresse erfordert oder drei Vor- standsmitglieder es beantragt haben. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vor- standsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt; ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- a)die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
- b)die Bewilligung der Ausgaben.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben der laufenden Geschäftsführung. Die Abteilungen sind über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands zu informieren.
(6) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an alle Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist von besonderen Maßnahmen bzw. besonderen Veranstaltungen der Abteilungen zu informieren.
(8) Der Gesamtjugendleiter wird in einer gesonderten Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (§ 8, Abs. 1). Die Einberufung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 10. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
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Abteilungen und Ausschüsse
(1) Abteilungen können für jede im Verein betriebene Sportart durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.
(2) Die Abteilungen können sich eine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der Vereinssatzung geben.
(3) Die Aufgabe der Abteilungsleiter ist, die Richtlinien für die betreffende Sportart festzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
(4) Die Abteilungen sind innerhalb ihres Sportbetriebes selbstständig. Die Abteilungsleiter sind dem Vorstand des Vereins gegenüber auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
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Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung,
die Abteilungsleiter sowie deren Vertreter von der betreffenden Abteilung und schließlich der Jugendwart von der Jugend des Vereins in einer gesonderten Versammlung, jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden im Wechsel für zwei Jahre gewählt der:
- Vorsitzender/in
Schatzmeister/in
im folgenden Jahr
- Vorsitzender/in
Schriftführer/in
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Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der betreffenden Abteilung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Alle Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vostandes für die Kassenführung.
(2) Der Verein und die Abteilungen haben je zwei Kassenprüfer, diese bilden den Kassen-prüfungsausschuss. Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig, jedoch muss mindestens ein Kassenprüfer neu im Ausschuss gewählt werden. Er/Sie darf kein anderes Amt im geschäftsführenden Vorstand bekleiden.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, die Arbeit des Schatzmeisters, die Kassenbücher, Belege, Geld- und Materialbestände zu überprüfen.
Zwischen dem Abschluss des Geschäftsjahres und der Jahreshauptversammlung muss eine Prüfung stattfinden, die sich auf die ordnungsgemäße Führung der Bücher, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und Kontenbestände zu erstrecken hat.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
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Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
- b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie Wegfall seiner bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an die Stadt Celle mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.
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Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solches, nicht den einzelnen Mitgliedern.
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Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können in jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
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Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt
Celle, den 01.07.2007
Ehrenordnung des Sport Club Wietzenbruch e.V.
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Nachstehende Ordnung regelt die Durchführung von Ehrungen verdienter Mitglieder
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Die Ehrung verdienter Mitglieder kann erfolgen
- a)durch Aussprechen einer Belobigung und Überreichen von Geschenken
- b) durch Verleihung einer Verdienstnadel mit Urkunde
- c)durch Verleihung einer Ehrennadel mit Urkunde
- d) durch Ernennung zum Ehrenmitglied und Überreichung eines Ehrenbriefes
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Das Aussprechen einer Belobigung und Überreichung von Geschenken soll erfolgen
- a)wenn ein Mitglied sich sportlich oder organisatorisch sehr gut bewährt hat
- b)wenn ein bewährtes Mitglied ausscheidet
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Die Verdienstnadel mit Urkunde wird verliehen, wenn ein Mitglied außergewöhnliche Erfolge erringt oder Taten vollbringt, die für den Verein von hervorragender Bedeutung sind.
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An die Verleihung einer Ehrennadel mit Urkunde sind folgende Bedingungen geknüpft:
Ehrennadel in Bronze: 10jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
Ehrennadel in Silber: 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
Ehrennadel in Gold: 40jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
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Ernennung zum Ehrenmitglied und Überreichung eines Ehrenbriefes bei einer über 20 Jahre hinausgehenden, erfolgreichen ehrenamtlichen Tätigkeit.
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Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und Überreichung eines Ehrenbriefes, wenn die Voraussetzung des § 6 erfüllt ist, das Mitglied mindestens 16 Jahre Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender war und es sich um wirklich einmalige Leistungen handelt.
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Vorschläge für Ehrungen können von jedem Mitglied unterbreitet werden. Die Vorschläge sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
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Die Ehrungen sollen grundsätzlich anlässlich der Mitgliederversammlungen vorgenommen werden. Die Vorschläge müssen dem Vorstand vier Wochen vor einer solchen Versammlung vorliegen.
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Die Entscheidung über eine Ehrung – mit Ausnahme einer Ehrung nach §6 und 7 – obliegt dem Vorstand. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
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Die Entscheidung über eine Ehrung nach § 6 regelt der § 4 der Satzung. Die Entscheidung über eine Ehrung nach § 7 obliegt einem Ehrenausschuss, der sich aus vier Personen des Vorstandes und vier aus der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen zusammensetzt. Es entscheidet einfach Mehrheit. Bei Stimmengleichheit haben die Stimmen des Vorstandes Priorität.
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Die Ehrungen werden durch den Vorstand vorgenommen.
Beitragsordnung des Sport Club Wietzenbruch e.V.
- Die Beitragsordnung regelt das Beitragswesen des SC Wietzenbruch e.V.
- Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge, der Aufnahme- und sonstiger Gebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- In den Sparten können zusätzliche Spartenbeiträge für die Sparte oder für einzelne Sportarten innerhalb der Sparte festgesetzt werden. Sie bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Beiträge und sonstige Gebühren sind bei Eintritt fällig. Die Zahlung soll halb- oder ganzjährig erfolgen. Der jeweilige Spartenvorstand kann in begründeten Fällen auch ¼ jährliche Zahlungsweise zulassen. Im Regelfall werden die Beiträge im Lastschriftverfahren eingezogen.
- Es bestehen folgende Beitragsarten
5.1. Erwachsenenbeitrag
Der Erwachsenenbeitrag wird erhoben für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf die keine andere Beitragsart zutrifft.
5.2. Kinder- und Jugendlichenbeitrag
Dieser wird erhoben für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.3. Familienbeitrag
Ein (verminderter) Familienbeitrag wird für Mitglieder erhoben, die als Familie Mitglied im Verein sind. Als Familie wird gerechnet:
– Ein Elternteil und zwei Kinder oder zwei Elternteile und 1 Kind
– ein Ehepaar
Ab dem 4. Familienmitglied wird kein Beitrag mehr erhoben.
5.4. Passivbeitrag
Der Passivbeitrag wird für Mitglieder erhoben, die am Sportbetrieb nicht teilnehmen und für die keine andere (kostengünstigere) Beitragsart zutrifft.
5.5. Beitrag für Probemitgliedschaft
Dieser Beitrag wird bei Mitgliedern erhoben, die zur Probe am Sportbetrieb teilnehmen. Der Beitrag entspricht dem Spartenbeitrag
5.6. Ermäßigte Beiträge
In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand auf Vorschlag des Spartenvorstandes den Beitrag ermäßigen. Die Ermäßigung kann jeweils für die Dauer eines Jahres ausgesprochen werden.
5.7. Gebühren und sonstige Beiträge
5.8. Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühren werden mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig.
5.9. Wechselgebühren
Zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel zu einem anderen Verein entstehen, wird eine Wechselgebühr erhoben. Diese wird für einzelne Sportarten festgesetzt. Die Gebühr wird zum Ende der Mitgliedschaft fällig.
5.10.Sonstige Gebühren
Der Spartenvorstand kann Strafen, die für einzelne Mitglieder verhängt werden, von diesen zurück fordern.
Bei nicht pünktlicher Zahlung und Mahnung ist der SC Wietzenbruch berechtigt 2,50 € zusätzlich sowie Verwaltungskosten zu berechnen. Kosten für Rücklastschriften, die vom Mitglied zu vertreten sind, sind zu erstatten.
- Schlussbestimmung
Über alle Beitragsangelegenheiten, die in dieser Beitragsordnung nicht geregelt sind, ent-
scheidet der erweiterte Vorstand.
- Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.